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Hörgeräte: Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

by Joshua Alexander

Bei vielen Trägern von Hörgeräten, wie sie beispielsweise von Marco Jaspert Hörgeräteakustikermeister angeboten werden, ist das Hörgerät eine medizinisch notwendige Hilfe, auf die der Patient im Alltag nur schwerlich verzichten kann. Für die gesetzlich Versicherten stellt sich wie auch bei den Privatversicherten angesichts der teilweise hochpreisigen Geräte natürlich auch die Frage, ob und inwiefern die Krankenkasse für ein Hörgerät aufkommt. Um die Frage eindeutig und unmissverständlich zu klären, lohnt sich ein Blick auf die Paragraphen. Denn: In Deutschland ist der Anteil, den die Krankenkassen bei einem Hörgerät übernehmen, gesetzlich klar geregelt. Grundsätzlich gilt: Die Erstattung für ein einseitiges Hörgerät ist großzügig. Sind allerdings zwei Hörgeräte notwendig, kann es für den Patienten teurer werden.

733,59 Euro für ein einseitiges Hörgerät

Wieviel ein Patient für die Anschaffung einer medizinischen Hörhilfe von der Krankenkasse erhält, ist durch die Ausformulierungen in §33 SGB V für jeden einsehbar geregelt. Demnach hat jeder Versicherungsnehmer den Anspruch auf eine angemessene Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln im Rahmen der individuell notwendigen Rehabilitation.

Natürlich gibt es für die Anschaffung der Hörgeräte aber auch Grenzen und Richtlinien. Andernfalls würde jeder Patient, der ein Hörgerät auf Rezept bekommt, wohl automatisch zum neuesten und teuersten Geräten greifen, obgleich dies aus medizinischer Sicht nicht immer zwangsläufig erforderlich wäre.

Ob das notwendige Hörgerät wirklich in vollem Maße erstattungsfähig ist bzw. von der Krankenversicherung übernommen wird, kann jeder Versicherungsnehmer im §139 Sozialgesetzbuch einsehen und nachlesen. Das Verzeichnis über medizinische Hilfsmittel des GKV-Spitzenverbands listet auf, dass Anspruch in Höhe von 733,59 Euro für ein einseitiges Hörgerät besteht. Dabei muss jeder Patient einen Betrag in Höhe von 10 Euro zuzahlen. Dieser Betrag dürfte in Anbetracht der hohen Summe für ein Hörgerät in den meisten Fällen aber nicht sonderlich ins Gewicht fallen.

Achtung: Dieser Betrag inkludiert bereits die anfallenden Kosten für einen qualifizierten Hörgeräteakustiker.

In die eigene Tasche greifen muss der Patient meist dann, wenn auch für das zweite Ohr ein Hörgerät medizinisch notwendig ist. Hier fallen die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich geringer aus.

Zahlt die Krankenkasse den Ersatz eines Hörgerätes bei Verlust?

Wenn ein Hörgerät abhandenkommt, ist das immer mit Ärger verbunden. Doch wie sieht es bezüglich der Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes aus? Hier gibt es deutliche Unterschiede zwischen den privaten und den gesetzlichen Krankenversicherungen:

Die Intervalle, die vor der Beantragung eines neuen Gerätes vergehen müssen, sind von Versicherung zu Versicherung verschieden. Kommt ein soeben neu beschafftes Gerät abhanden, besteht aber weder bei der privaten noch bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Anspruch auf Ersatz.

Wer ein hochwertiges Hörgerät erhalten hat, für das ggf. auch eine höhere Zuzahlung notwendig war, sollte überlegen, ob der zusätzliche Abschluss einer Versicherung bei z.B. Verlust oder Beschädigung sinnvoll ist. Im Fall der Fälle können hohe Kosten gespart werden.

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